Rn 6

Nicht geregelt ist die Frage, ob die laufenden Zinsen sofort ab dem auf den Berichtstermin folgenden Tag gezahlt werden müssen.[4] Wenngleich der Wortlaut des § 169 dafür zu sprechen scheint, so gebietet der Sinn und Zweck der Norm, die Zahlungspflicht nur dann eingreifen zu lassen, wenn der Verwalter nicht unverzüglich (so auch die Terminologie in § 159 zur Verwertungspflicht des Verwalters), d.h. ohne schuldhaftes Zögern verwertet.[5] Denn selbst wenn der Verwalter die Zeit bis zum Berichtstermin zu umfangreichen Verhandlungen über den Verkauf von Massegegenständen genutzt hat, so werden der endgültige Abschluss und die Abwicklung der Verträge immer noch einige Tage in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Verzinsung setzt erst ein, wenn ein angemessener Zeitraum verstrichen ist, während dessen der Verwalter eine gebotene Verwertung unterlassen hat. Für diese Auslegung spricht auch die gesetzliche Überschrift der Norm, die von einer Verzögerung der Verwertung spricht und damit nur Fälle meint, in denen eine Verwertung schneller möglich gewesen wäre, als der Verwalter sie durchgeführt hat.

 

Rn 7

Soweit die Zinszahlungspflicht in den in Satz 2 genannten Fällen einer Anordnung nach § 21 ohne weiteres nach Ablauf von drei Monaten seit Erlass der Anordnung einsetzt, spricht dieses nicht gegen die vorgewählte Auslegung. In den Fällen des § 21 setzt die Zinspflicht unabhängig vom Zeitpunkt des Berichtstermins und damit auch unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Berechtigung des Verwalters zur Verwertung ein, so dass es auch keiner angemessenen Frist für den Verwalter zur Verwertung bedarf.

[4] Dafür Kübler/Prütting-Kemper, § 169 Rn. 11; wohl auch HK-Landfermann, § 169 Rn. 13, der aber eine Verrechnung mit der Auszahlung des Verwertungserlöses zulässt, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt; zweifelnd Nerlich/Römermann-Becker, § 169 Rn. 12, und Hess, § 169 Rn. 19.
[5] Wie hier Lwowski/Heyn, WM 1998, 473 (479); a.A. HK-Landfermann, § 169 Rn. 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge