Rn 64a

Zitat

 

§ 30d(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn

1. im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht,
2. das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird,
3. durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder
4. in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde.

Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist.

(2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen.

(3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und dass die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind.

(4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist.

6.2.1 Einstellungsvoraussetzungen

 

Rn 65

Die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach Abs. 1 des § 30d ZVG setzt stets einen Antrag des Insolvenzverwalters voraus.

 

Rn 66

Die Einstellungsgründe sind den Nr. 1 bis 4 von Abs. 1 Satz 1 des § 30d ZVG zu entnehmen:

6.2.1.1 Antragstellung vor Berichtstermin (Nr. 1)

 

Rn 67

Stellt der Insolvenzverwalter den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung im Zeitraum zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Berichtstermin (gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO also spätestens drei Monate nach Verfahrenseröffnung), erfolgt die einstweilige Einstellung nach Nr. 1 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG, ohne dass der Insolvenzverwalter einen besonderen Grund darlegen müsste. Der Grund für die Einstellung ergibt sich hier allein aus dem Zeitpunkt der Antragstellung zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Berichtstermin. Es genügt also, wenn der Insolvenzverwalter mit seinem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung die Bestimmung des Berichtstermins im Eröffnungsbeschluss (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1) vorlegt.[151] Denn der Berichtstermin soll als erste Gläubigerversammlung der Gläubigerautonomie Rechnung tragen und gewährleisten, dass die Gläubiger auf Grundlage des Insolvenzverwalterberichts über den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Art und Weise der Verwertung, beschließen kann. Sinn und Zweck des Berichtstermins drohen daher leer zu laufen, wenn einzelne Gläubiger vor dem Berichtstermin durch die Verwertung unbeweglicher Vermögensgegenstände im Wege der Zwangsversteigerungen für den weiteren Verfahrensfortgang unumkehrbare Fakten schaffen.[152] Es können sich freilich Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Zwangsversteigerung aus Satz 2 des § 30d Abs. 1 ZVG ergeben (unten Rn. 74).

[151] So auch der Hinweis MünchKomm-Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. 2008, § 165 Rn. 92.
[152] Vgl. auch Begr. zu § 187 RegE-InsO, BT-Drs. 12/2443, S. 176.

6.2.1.2 Gesamtheit von Gegenständen (Nr. 2)

 

Rn 68

Die Zwangsversteigerung ist nach Nr. 2 des § 30d Abs. 1 Satz 1 ZVG einzustellen, wenn das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 InsO im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder für die Vorbereitung der Veräußerung einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird. Allen drei Varianten geht ein Beschluss der Gläubiger im Berichtstermin über den weiteren Fortgang des Verfahrens voraus.[153]

 

Rn 69

Der Einstellungsgrund der Nr. 2 spiegelt die Ratio der §§ 165 ff. und der §§ 30d, 153b ZVG besonders deutlich wieder, nämlich den Erhalt der Einheit des schuldnerischen Vermögens (dazu Vorbem. zu §§ 165, 166 InsO Rn. 2). Dabei geht die zuletzt genannte Variante des Einstellungsgrundes nach Nr. 2 des § 30d Abs. 1 ZVG, wonach es für die Begründung der Einstellung der Zwangsversteigerung ausreichend ist, wenn das Grundstück für die Vorbereitung der Veräußerung einer "anderen Gesamtheit von Gegenständen" benötigt wird, deutlich über den Erhalt eines technisch-organisatorischen Verbundes des schuldnerischen Vermögens im Zusammenhang mit einer Unternehmensfortführung oder einer Betriebsveräußerung hinaus.[154] Die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung ...

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