2.3.1 Prozessuale Anforderungen

 

Rn 5

Ferner muss der jeweilige Antragsteller glaubhaft machen können, dass die Veräußerung des Betriebs oder Unternehmens an einen anderen als den bisher beabsichtigten Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger ist. Die Benennung einer anderen Verwertungsart – also z. B. der Einzelveräußerung der jeweiligen Vermögensgegenstände – dürfte nicht ausreichend sein, da das Gesetz in seinem Wortlaut ausdrücklich auf einen anderen Erwerber abstellt.[6]

Glaubhaftmachung ist auch hier (wie z. B. in § 14 Abs. 1) i. S. d. § 294 ZPO zu verstehen.[7] Der Antragsteller kann sich aller prozessualen Beweismittel der ZPO bedienen (also Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden sowie Parteivernehmung)[8]. Ergänzend ist darüber hinaus eine Versicherung an Eides statt zulässig und ausreichend.[9] Faktisch dürfte die Vorlage von Sachverständigengutachten, z. B. eines Wirtschaftsprüfers, der häufigste Fall sein, sofern nicht in Extremfällen die Benachteiligung der Insolvenzmasse auf der Hand liegt[10].

[6] MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 9; a. A. Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 5.
[7] HambKomm-Decker, § 163 Rn. 4; FK-Wegener, § 163 Rn. 6; MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 10.
[8] Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 5.
[10] A. A. (unpraktisch) MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 10; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 5.

2.3.2 Materielle Anforderungen

 

Rn 6

Der Antragsteller muss eine günstigere Veräußerungsmöglichkeit glaubhaft machen. Zur "Beurteilung der Frage, ob eine Veräußerungsmöglichkeit günstiger ist als eine andere, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen. Nicht der Preis allein ist entscheidend".[11] Dennoch kommen nur Kriterien in Betracht, die Einfluss auf die Befriedigung der Gläubiger haben, wie Solvenz des Erwerbers, Absicherung der Zahlung, Zeitpunkt der Zahlung,[12] Umfang des Erwerbs, Haftungsübernahme durch die Insolvenzmasse oder Haftungsausschluss, Übernahme von Arbeitnehmeransprüchen und damit gleichzeitige Reduzierung der Passivmasse, kurzfristigere und damit im Ergebnis kostengünstigere Abwicklung des Übernahmevorgangs und somit auch des Insolvenzverfahrens selber usw[13]. Allein arbeitsmarktpolitische Überlegungen (z. B. Anzahl der zukünftigen Arbeitsplätze), volkswirtschaftliche Aspekte (Gewerbesteueraufkommen) o. Ä. sind dagegen nicht entscheidungsrelevant. Die Begründung des RegE bestätigt dieses durch Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Veräußerung bei einem Kaufpreis, der unter der Summe der in dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) genannten Werte liegt.

[11] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 385 f.
[12] Es gilt das Motto "Wer schnell zahlt, zahlt doppelt"; Bork, Rn. 292.
[13] MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 9; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 7; HambKomm-Decker, § 163 Rn. 3.

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