Rn 5

Ferner muss der jeweilige Antragsteller glaubhaft machen können, dass die Veräußerung des Betriebs oder Unternehmens an einen anderen als den bisher beabsichtigten Erwerber für die Insolvenzmasse günstiger ist. Die Benennung einer anderen Verwertungsart – also z. B. der Einzelveräußerung der jeweiligen Vermögensgegenstände – dürfte nicht ausreichend sein, da das Gesetz in seinem Wortlaut ausdrücklich auf einen anderen Erwerber abstellt.[6]

Glaubhaftmachung ist auch hier (wie z. B. in § 14 Abs. 1) i. S. d. § 294 ZPO zu verstehen.[7] Der Antragsteller kann sich aller prozessualen Beweismittel der ZPO bedienen (also Augenschein, Zeugen, Sachverständige, Urkunden sowie Parteivernehmung)[8]. Ergänzend ist darüber hinaus eine Versicherung an Eides statt zulässig und ausreichend.[9] Faktisch dürfte die Vorlage von Sachverständigengutachten, z. B. eines Wirtschaftsprüfers, der häufigste Fall sein, sofern nicht in Extremfällen die Benachteiligung der Insolvenzmasse auf der Hand liegt[10].

[6] MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 9; a. A. Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 5.
[7] HambKomm-Decker, § 163 Rn. 4; FK-Wegener, § 163 Rn. 6; MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 10.
[8] Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 5.
[10] A. A. (unpraktisch) MünchKomm-Janssen, § 163 Rn. 10; Uhlenbruck-Zipperer, § 163 Rn. 5.

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