Rn 5

Erforderlich ist eine Zustimmung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung bei der Veräußerung eines Unternehmens oder eines Betriebs (zur Begriffsbestimmung vgl. § 159 Rn. 20; beachtlich auch § 35 Rn. 13 bis 24) oder des Warenlagers im Ganzen. Insbesondere für die Frage der Veräußerung des Unternehmens wird vereinzelt in der Literatur unter Hinweis auf §§ 158 und 159 die Ansicht vertreten, dass trotz Zustimmung des Gläubigerausschusses eine Veräußerung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichts vor dem Berichtstermin nicht zulässig sei.[9] Diese Auffassung ist jedoch zum einen völlig praxisfremd, da der Berichtstermin regelmäßig erst in einem Zeitraum zwischen sechs Wochen bis drei Monaten nach der Verfahrenseröffnung stattfindet, das Unternehmen aber aufgrund der nach Eröffnung entstehenden Masseverbindlichkeiten nur selten vom Insolvenzverwalter über einen längeren Zeitraum fortgeführt werden kann. Zum anderen geht sie von einer falschen Interpretation des Gesetzes aus. Zwar stellt die Veräußerung des Unternehmens einen Sonderfall der Stilllegung dar, da das schuldnerische Unternehmen dann nicht mehr vom Insolvenzverwalter fortgeführt wird (vgl. § 158 Rn. 11). Dennoch sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für diesen Fall allein die Zustimmungsregeln des § 160 maßgeblich sein.[10] Doch selbst soweit man § 158 für einschlägig hielte, eröffnet auch dieser nach seinem eindeutigen Wortlaut dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Zustimmung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses zu einer Veräußerung vor dem Berichtstermin einzuholen[11]. Im Ergebnis wäre somit sowohl nach § 160 als auch § 158 eine Veräußerung ohne Zustimmung des Insolvenzgerichtes bereits vor dem Berichtstermin möglich.

[9] FK-Wegener, § 159 Rn. 2.
[10] Vgl. BegrRechtsA zu § 177 Abs. 3 RegE, BT-Drs. 12/7302, S. 175.
[11] FK-Wegener, § 158 Rn. 4; Uhlenbruck-Zipperer, § 160 Rn. 21.

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