Rn 49

Die strafrechtliche Sanktionierung der Insolvenzantragspflicht bezweckt, den Druck zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung zu erhöhen. Abs. 4 und 5 sind daher Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB.[147] In der Praxis handelt es sich bei § 15a Abs. 4 und 5 um die zahlenmäßig wichtigsten Insolvenzdelikte.[148] Bei vorsätzlicher Begehung droht darüber hinaus ein Tätigkeitsverbot (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG).[149]

[147] HK-Ransiek, § 15a Rn. 39.
[148] Haas WM 2006, 1369 (1371).
[149] Siehe hierzu OLG Celle NZI 2013, 852 (853) (Floeth).

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