Rn 49
Die strafrechtliche Sanktionierung der Insolvenzantragspflicht bezweckt, den Druck zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung zu erhöhen. Abs. 4 und 5 sind daher Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger nach § 823 Abs. 2 BGB.[147] In der Praxis handelt es sich bei § 15a Abs. 4 und 5 um die zahlenmäßig wichtigsten Insolvenzdelikte.[148] Bei vorsätzlicher Begehung droht darüber hinaus ein Tätigkeitsverbot (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG).[149]
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