Rn 31
Die Handlungsalternative "Antragstellung" erfordert vom Geschäftsleiter, dass er einen "vollständigen" (bzw. zulässigen) Antrag einreicht.[101] Folglich hat, wenn der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans gestellt wird, der antragstellende Geschäftsleiter den Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 15 Abs. 2). Der Geschäftsleiter muss daher Tatsachen vortragen, aus denen sich die Insolvenzreife des Schuldners ergibt. Darüber hinaus muss auf der Grundlage des Antrags aus der Sicht des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Tatsachenbehauptung sprechen. Aber auch wenn der Antrag vom einzigen oder von allen Geschäftsleitern gestellt wird, setzt ein zulässiger Antrag "nachvollziehbare Angaben zur Vermögens- und Finanzlage" der Gesellschaft voraus, aus denen sich der Eröffnungsgrund ergibt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist hingegen nicht Voraussetzung.[102] Fehlen die erforderlichen Angaben, weist das Insolvenzgericht den Antrag – nach Setzung einer angemessenen Nachbesserungsfrist – als unzulässig zurück.[103] Erst wenn die Schwelle der Zulässigkeit überschritten ist, kann die (dann evtl. noch notwendige) Ergänzung der Angaben mit den Mitteln der §§ 20, 97 f., 101 erzwungen werden.[104] Durch einen unvollständigen Antrag kann also die Insolvenzeröffnung verzögert werden, wodurch die Gläubiger geschädigt werden. Dieser Gefahr sollte durch ein entsprechend weites Verständnis des § 15a Abs. 1 Satz 1 begegnet werden.[105] Hierfür spricht auch der Wortlaut des § 15a Abs. 4, wonach mit Strafe nicht mehr nur die verspätete Antragstellung bewehrt ist, sondern auch die "nicht richtige" Antragstellung.[106] Das ESUG hat die formellen Anforderungen an den Eigenantrag neu gefasst und erweitert (§ 13 Abs. 1 Satz 3). Die Angaben zur Bilanzsumme, Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer sind aber nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 5 verpflichtend.
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