1.1 Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger[1] und will sicherstellen, dass mit Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit die Krisensituation bereinigt wird, und zwar entweder durch Insolvenzantragstellung oder aber durch Sanierungsmaßnahmen (siehe unten Rn. 27). Damit dient die Vorschrift einerseits der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens und andererseits dem Zweck, insolvenzreife Gesellschaften vom Rechtsverkehr fernzuhalten bzw. potentielle Neugläubiger davor zu bewahren, einer solchen Gesellschaft noch Geld- oder Sachkredit zu gewähren.[2] Die Zuweisung der Insolvenzantragspflicht an das Leitungsorgan trägt dabei insbesondere zwei Umständen Rechnung. Zum einen haben Leitungsorgane (und die Gesellschafter) einer juristischen Person bzw. kapitalistischen Personengesellschaft mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nichts mehr zu verlieren und neigen daher zu besonders riskanten, für die Gläubiger nachteiligen Geschäftsgebaren. Zum anderen ist die Antragspflicht auch im Zusammenhang mit dem Überschuldungstatbestand zu sehen. Der Eintritt desselben kann ohne unternehmensinterne Dokumentation nicht ermittelt werden. Aus der Sicht der Gläubiger taugt der Überschuldungstatbestand zum Schutz ihrer Interessen folglich nur dann, wenn derjenige, der insoweit über das Informationsmonopol verfügt, auch verpflichtet ist, dieses im Interesse der Gläubiger einzusetzen.

 

Rn 2

In der Praxis wird – trotz des § 15a – der Eröffnungsantrag vielfach verspätet gestellt, mit der Folge, dass Chancen zur Sanierung im Insolvenzverfahren nicht mehr wahrgenommen werden. Schätzungen zufolge ist das in über 70% der Insolvenzverfahren der Fall.[3]

[1] HK-Ransiek, § 15a Rn. 1; Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 1; Baumbach/Hueck/Haas, § 64 GmbHG Rn. 109.
[3] Euler Hermes, Ursachen von Insolvenzen, 2010, 8; siehe auch FK-Schmerbach, § 15a Rn. 28.

1.2 Gesetzgebungsgeschichte

 

Rn 3

Die Vorschrift ist durch das MoMiG mit Wirkung zum 1.11.2008 eingeführt worden und regelt – sieht man einmal von vereinzelten Ausnahmen (Rn. 7) ab – die Insolvenzantragspflicht rechtsformübergreifend.[4] Die entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Gesellschaftsgesetzen (§§ 64 Abs. 1, 71 Abs. 4 GmbHG a. F.; §§ 92 Abs. 2, 268 Abs. 2 AktG a. F. sowie §§ 278 Abs. 3, 289 Nr. 14 AktG a. F.; § 99 Abs. 1 GenG a. F.; §§ 130a Abs. 1, 177a HGB a. F.) sind entfallen. Darüber hinaus hat das ESUG mit Wirkung zum 1.3.2012 den Begriff "Insolvenzantrag" in Abs. 1 und 4 durch "Eröffnungsantrag" ersetzt und in Abs. 2 eine Klarstellung vorgenommen. Abs. 6 ist durch Gesetz vom 15.7.2013 mit Wirkung zum 1.7.2014 angefügt worden.

[4] Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 2.

1.3 Überblick

 

Rn 4

Abs. 1 und 2 regeln die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter sowie den Kreis der Gesellschaften, die von § 15a erfasst sind. Abs. 6 stellt dabei klar, dass Vereine und Stiftungen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Abs. 3 statuiert eine Ersatzverantwortlichkeit für die Fälle, in denen die Gesellschaft führungslos ist. Abs. 4 und 5 normieren rechtsformübergreifend die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht. § 15a ist zwingend. Weder die Anteilseigner noch der Aufsichtsrat oder die Gläubiger können die Antragsverpflichteten von der Antragspflicht entbinden.

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