Rn 18

Stehen Gegenstände im Miteigentum anderer, darf der Verwalter nur mit Zustimmung des aussonderungsberechtigten Miteigentümers veräußern; ist diese nicht zu erlangen, bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Aufhebungsanspruch nach § 749 BGB geltend zu machen mit den Folgen der §§ 752 und 753 BGB (anteilige Teilung oder Verkauf).

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