Rn 5

Daneben können die Gläubiger in dem Berichtstermin auch alle übrigen in der InsO angeordneten Beschlüsse fassen, z.B.:

  • einen anderen Verwalter wählen (§ 57),
  • über einen Gläubigerausschuss bestimmen (§ 68),
  • vom Verwalter genaue Auskünfte verlangen (§ 79),
  • über den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie beschließen (§ 100),
  • über Wertgegenstände, Hinterlegung und Zeichnungsbefugnisse bestimmen (§ 149).

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