Rn 17

Über die gesetzliche Berichtspflicht hinaus kann die Gläubigerversammlung nach Maßgabe des § 79 Einzelinformationen und Erklärungen verlangen. Allerdings steht das Recht auf Erteilung eines Berichts oder einer Einzelauskunft grundsätzlich nur der Gläubigerversammlung als solcher zu, nicht dem einzelnen teilnehmenden Gläubiger.[27] Es ist daher schon Teil der Leitungskompetenz des Rechtspflegers bzw. Richters, ob eine Aussprache oder individuelle Fragen einzelner Gläubiger zum Bericht zugelassen werden.

 

Rn 18

Da bereits der Berichtstermin zur umfassenden Information der Insolvenzgläubiger dienen soll, besteht für den Insolvenzverwalter gegenüber den einzelnen Gläubigern außerhalb des Berichtstermins oder der Gläubigerversammlung keine insolvenzrechtliche Auskunftspflicht.[28] Auch wenn ein Gläubiger im Berichtstermin nicht anwesend war, ist ihm der Verwalter später zu keiner Einzelauskunft verpflichtet.[29] Hiervon unberührt bleiben allerdings sonstige gesetzlich angeordnete Auskunftspflichten.[30]

[28] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 37; HambKomm-Decker, 9. Aufl. 2022, § 156 Rn. 9; Uhlenbruck-Knof, 14. Aufl. 2015, § 79 Rn. 5 f.; siehe auch BGH, Urt. v. 29.11.1973, VII ZR 2/73, BGHZ 62, 1 (3) = NJW 1974, 238.
[29] Uhlenbruck-Knof, 15. Aufl. 2019, § 79 Rn. 5.
[30] Uhlenbruck-Knof, 15. Aufl. 2019, § 79 Rn. 6.

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