Rn 12

Der Verwalter hat – sofern die Prognose ergibt, dass eine Fortführung des Unternehmens überhaupt in Betracht kommt – des Weiteren die Frage zu behandeln, ob es im konkreten Fall sinnvoll erscheint, einen Insolvenzplan gemäß §§ 217 ff. aufzustellen. Die in § 156 Abs. 1 Satz 2 geforderte Darstellung bedeutet allerdings nicht, dass bereits die Vorlage eines fertigen Plans erforderlich wäre.[19] Die Skizze einiger Grobstrukturen dürfte insoweit ausreichend sein.[20] Diese Frage hängt allerdings stets maßgeblich von der Frage ab, wie lange eine Fortführung des Unternehmens nach der Prognose des Verwalters wirtschaftlich sinnvoll und möglich ist. Sofern lediglich eine (vorübergehende) Fortführung des Unternehmens in Betracht kommt, dürfte eine Entscheidung über einen Insolvenzplan nur dann Sinn machen, wenn dieser bereits im Ganzen als "prepackaged plan" vorgelegt wird (im Regelfall vom Schuldner, z.B. nach Einleitung eines "Schutzschirmverfahrens" nach § 270b).[21]

[19] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 34.
[20] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 34.
[21] MünchKomm-Janssen, 4. Aufl. 2019, § 156 Rn. 34.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge