Rn 10

Da der Bericht des Verwalters gemäß § 156 als Grundlage der Gläubiger für eine Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens gemäß § 157 dienen soll, müssen den Gläubigern die Alternativszenarien der operativen Stilllegung des Betriebs oder von bestimmten Betriebsteilen und sich anschließender Liquidation sowie der Betriebsfortführung und sich anschließender (übertragender) Sanierung dargelegt werden. Im Rahmen der Fortführung sind dabei vor allem zwei Alternativen zu erwägen. Dies ist zum einen die Sanierung des Unternehmens im Rahmen der übertragenden Sanierung, d.h. der Übertragung der maßgeblichen assets auf einen Erwerber, sowie die Sanierung des Unternehmensträgers als solchen im Rahmen eines Insolvenzplans. Auch nach dem ESUG ist die übertragende Sanierung unverändert der am häufigsten eingeschlagene Weg zur Erreichung einer Fortführung des Unternehmens (nach Übertragung auf einen anderen Rechtsträger). Die für eine Fortführung erforderliche Finanzierung wird der Insolvenzschuldner im Insolvenzverfahren nur in Ausnahmefällen selbst erwirtschaften können und sie wird auch von Dritten allenfalls für einen Überbrückungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Nicht selten erfolgt die übertragende Sanierung deshalb auch unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit vor dem Berichtstermin (siehe zu der sich daran anknüpfenden Kritik auch Rn. 1).

 

Rn 11

Für den Fall der Fortführung des Unternehmens ist zu berücksichtigen, dass diese zunächst eine Einigung mit den absonderungsberechtigten Gläubigern voraussetzt, da deren Sicherheiten (z.B. zur Sicherung übereignete Produktionsmaschinen) durch die weitere Nutzung einen erheblichen Wertverlust erleiden. Der Verwalter wird im Interesse eines vollständigen Berichts daher darauf einzugehen haben, ob bzw. in welcher Form insoweit Kompensationsmöglichkeiten für die aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger bestehen. Darüber hinaus sind Ausführungen darüber erforderlich, ob eine längerfristige Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich Sinn macht oder ob beispielsweise eine Fortführung nur noch im Rahmen der laufenden Kündigungsfristen erfolgen soll, um in der Zeit – in der die Löhne als Sowiesokosten anfallen – zumindest noch Deckungsbeiträge zu erwirtschaften.

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