4.1 Zweck der Erklärung

 

Rn 25

Durch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung soll der Schuldner, entsprechend den vorausgegangenen Vorschriften der §§ 125 KO, 69 Abs. 2 VergIO, mit Blick auf die Strafdrohung des § 156 StGB zu zutreffenden Angaben hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse bewegt werden. Wegen der Strafbewehrung ist der Schuldner bei Aufforderung zur Abgabe seiner Erklärung und der mit ihm notwendigen Erörterung der vorliegenden Verzeichnisse auf die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen, die sich aus unzutreffenden Angaben ergeben können (Abs. 2 Satz 2, § 98 Abs. 1 Satz 2, § 480 ZPO).

 

Rn 26

Nicht eindeutig und umstritten ist, ob und auf welche Weise diese Zweckbestimmung bereits bei der Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung berücksichtigt werden muss, d.h. ob das Insolvenzgericht die Erforderlichkeit eines solchen Vorgehens zu prüfen hat. Nur vereinzelt wird vertreten, dass – wie in der Einzelzwangsvollstreckung (vgl. §§ 802c Abs. 3, 836 Abs. 3, 883 Abs. 2 ZPO n.F.) – die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner ohne weitere Voraussetzungen eingefordert werden kann.[26] Die überwiegende Auffassung geht demgegenüber davon aus, dass konkrete Anhaltspunkte für unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Insolvenzschuldners bestehen müssen;[27] denn andernfalls würde der redliche Schuldner diskreditiert und das Verfahren ohne Grund verkompliziert. An eine Darlegungslast des Antragsberechtigten dürfen allerdings keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, so dass insoweit ein begründeter Anfangsverdacht ausreicht. Das entspricht wohl auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, demnach die Anordnung lediglich voraussetzt, dass sie "zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint"[28] (also nicht: "erforderlich ist"); diese Voraussetzung ist über die Verweisung auf § 98 Abs. 1 auch für das Verfahren nach § 153 Abs. 2 statuiert worden. Vermag der Antragsteller keinen begründeten Anfangsverdacht darzulegen, ermangelt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag.

[26] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 11 i.V.m. Fn. 22; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 30 (wenngleich auf bestimmte Indizien zu Unregelmäßigkeiten zurückgreifend).
[27] Dafür Uhlenbruck-Maus, § 153 Rn. 3; Nerlich/Römermann-Andres, § 153 Rn. 16; Hamb-Komm-Jarchow, § 153 Rn. 20; K.Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 19; Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 1364.
[28] Begr zu § 172 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 172.

4.2 Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung

 

Rn 27

Die eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die "Vollständigkeit der Vermögensübersicht"; dies – im Gegensatz zu § 125 KO[29] – sowohl in Bezug auf das Aktivvermögen wie auch in Bezug auf die Verbindlichkeiten, was für die Frage der Fortführung eines schuldnerischen Vermögens von besonderer Bedeutung ist.[30] Nach wohl einhellig vertretener Auffassung handelt es sich insoweit um einen – wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht für die Gläubiger normierten – Spezialfall der ohnehin nach § 98 Abs. 1 Satz 1 einforderbaren Bestätigung des Schuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen.[31] Nach der letztgenannten Vorschrift kann namentlich die eidesstattliche Versicherung des Schuldners betreffend Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zum Masseverzeichnis und zum Gläubigerverzeichnis verlangt werden.[32] Der Unterschied zwischen beiden Regelungen beschränkt sich allerdings auf das nur in Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Antragserfordernis, die Bestätigung nach § 98 ist demgegenüber auch von Amts wegen einholbar (vgl. hierzu Rn. 32 ff.); zudem muss der Schuldner nach § 98 sowohl die Richtigkeit wie auch die Vollständigkeit seiner Erklärungen bestätigen, nach Abs. 2 Satz 1 hingegen nur die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses (s. aber Rn. 30). Zu Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners bei der Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter und dessen Masseverwaltung s. im Übrigen § 148 Rn. 80 ff.

 

Rn 28

Die vorgenannte Systematik stößt indes auf erhebliche Bedenken.[33] Denn die Vermögensübersicht wird allein durch den Insolvenzverwalter – dies auch für den Fall, dass dieser auf bereits vorliegende Rechenwerke des Schuldners oder dessen Mitarbeit zurückgreift – erstellt und beschränkt sich zudem inhaltlich – insbesondere auch nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers[34] – auf die Zusammenfassung des Masseverzeichnisses und des Gläubigerverzeichnisses. Die Versicherung des Schuldners nach Abs. 2 Satz 1 kann sich daher lediglich auf seine Angaben zu den Gegenständen der Insolvenzmasse und zu den gegen ihn gerichteten Forderungen einschließlich aller zur Beurteilung der Sachlage und Bewertung der Positionen erforderlichen oder auch nur nützlichen Umstände beziehen, wie sie in die Vermögensübersicht eingeflossen sind. Die darauf bezogene Bestätigung ist indes bereits durch § 98 normiert.

 

Rn 29

Soweit das Vermögensverzeichnis eine "geordnete Übersicht durch Gegenüberst...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge