Rn 80

Der Schuldner ist vorrangig zur Herausgabe der zur Masse gehörenden Gegenstände an den Verwalter verpflichtet (§ 148 Abs. 1). In der Regel hat der Schuldner dem Verwalter den unmittelbaren Besitz an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen einzuräumen. Darüber hinaus hat er beispielsweise auf Verlangen des Gerichts die Vollständigkeit der vom Verwalter erstellten Vermögensübersicht zu versichern (§ 153).

 

Rn 81

Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners werden außerdem ganz generell durch § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 statuiert und über § 98 sanktioniert. § 98 findet auf die Herausgabepflicht selbst aber keine Anwendung (siehe oben Rn. 31 f.). In Bezug auf die Verwaltung der Masse nach § 148 Abs. 1 muss der Schuldner umfassend Auskunft über Drittbesitz an Massegegenständen geben sowie an der Bereinigung der "Ist-Masse" zur "Soll-Masse" (durch Auskunft, tatsächliche Verrichtungen usw.) im erforderlichen Maß mitwirken. Dies kann bei Bankguthaben des Schuldners etwa bedeuten, dass dieser entweder selbst alle erforderlichen Informationen erteilt oder aber die Bank von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbindet.[94] Zum Bankgeheimnis siehe im Einzelnen die Kommentierung zu § 149.

 

Rn 82

Soweit Dritte Massegegenstände widerrechtlich im Besitz haben, sind sie wie der Schuldner selbst aus § 148 Abs. 1 verpflichtet, diese an den Verwalter herauszugeben; es handelt sich dabei um einen eigenständigen Herausgabeanspruch.[95] Gegenrechte des Dritten werden damit nicht beschnitten,; das ergibt sich schon zwangsläufig daraus, dass dem Verwalter nicht mehr Rechte als dem Schuldner zustehen können. Herausgabeansprüche zugunsten der Masse können sich zudem aus den Rechtsverhältnissen zwischen Drittem und Schuldner ergeben.[96] Hat der Dritte hingegen – und das gilt sowohl bei dem auf § 148 Abs. 1 gestützten Herausgabebegehren als auch bei dem auf allgemeine Herausgabeansprüche gestützten Verlangen – ein Recht zum Besitz, vermag der Verwalter den Gegenstand nur im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltertätigkeit durch Beendigung des Besitzrechts zur Masse zu ziehen (z.B. nach §§ 103 ff. usw.). Bei der zeitweisen Überlassung von Immobilien ist dabei aber § 108 Abs. 1 zu beachten; nur im Übrigen besteht das Wahlrecht des Verwalters zwischen Fortführung oder Beendigung des Dauerschuldverhältnisses. Aus § 51 Nr. 2 und 3 lässt sich zudem entnehmen, dass ein Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich nicht zu einer Besitzberechtigung führt und damit nicht zur Herausgabeverweigerung berechtigt.[97]

 

Rn 83

Im Übrigen sind auf gerichtliche Aufforderung hin von berechtigten Dritten zudem Insolvenzforderungen fristgerecht anzumelden sowie Sicherungsrechte an Massegegenständen einschließlich der darauf bezogenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 und 2). Dabei handelt es sich um eine einklagbare Rechtspflicht.[98] Weitergehende Auskunfts- und Mitwirkungsrechte Dritter bestehen darüber hinaus i.d.R. nicht.

[94] Vallender, FS Uhlenbruck, S. 133 (139 f.).
[95] OLG Hamburg ZIP 1996, 386 (387) [OLG Hamburg 14.12.1995 - 10 U 103/94]; FK-Wegener, § 148 Rn. 8; a.A. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 148 Rn. 60.
[96] Vgl. etwa BGH NJW 1990, 510 [BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88] (510 f.); OLG Hamburg, ZInsO 2005, 550 (550), jeweils zur Pflicht eines vom Schuldner mandatierten Anwalts zur Herausgabe seiner Handakten nach § 667 BGB.
[97] BGH NJW 1995, 1484 (1485) [BGH 15.12.1994 - IX ZR 252/93]; OLG Düsseldorf ZIP 1982, 471 (472); LG Cottbus ZInsO 2002, 635 (636); anders aber die Bereicherungseinrede nach § 821 BGB.
[98] a.A. Häsemeyer, Rn. 7.52, unter Berufung auf BGHZ 91, 126 (Rechtspflicht dort verneint für die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO).

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