Rn 20

Stichtag für die Inventur und damit maßgeblich für das Masseverzeichnis ist der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wie auch sonst bei der Rechnungslegung üblich und anerkannt, kann die Erfassung allerdings um mehrere Tage zeitversetzt dergestalt erfolgen, dass die zwischenzeitlichen Zu- und Abgänge nicht berücksichtigt und belegt werden müssen. Nicht zulässig sind allerdings sog. verlegte, d.h. um mehrere Monate verschobene Inventuren i.S.v. § 241 Abs. 3 HGB, denn die Gläubiger haben ein besonderes Interesse am möglichst genauen Stand des zu ihrer Befriedigung vorhandenen Massevermögens.[35]

 

Rn 21

Die InsO schreibt zwar keine Frist vor, innerhalb derer das Masseverzeichnis zu erstellen ist. Da es aber im Berichtstermin vorliegen muss (und deshalb eine Woche vorher bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt sein muss, § 154), soll das Verzeichnis regelmäßig binnen einer Frist von sechs Wochen und muss spätestens drei Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erstellt werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1).[36] Je später das Verzeichnis erstellt wird, desto sorgfältiger muss der Verwalter sicherstellen, dass alle maßgeblichen (d.h. zum Stichtag vorhandenen) Vermögensgegenstände erfasst werden.

 

Rn 22

Da der dem Insolvenzschuldner während des Verfahrens zufließende Neuerwerb nach den Regelungen der InsO zur Insolvenzmasse gehört (§ 35 Abs. 1), ist das Masseverzeichnis vom Verwalter über den Stichtag hinaus ggf. um diese Gegenstände fortzuschreiben; dies jedenfalls solange, wie darauf gründende Entscheidungen der Gläubiger im Verfahren noch möglich sind (eingehend dazu oben Rn. 13 ff.).

[35] So im Ergebnis auch Uhlenbruck-Maus, § 151 Rn. 4; a. A. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/ Jaffé, § 251 Rn. 3.
[36] Ähnlich Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 151 Rn. 4 (so rasch als möglich); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 151 Rn. 4 (binnen eines Monats).

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