3.1 Zivilrechtliche Wirkungen

 

Rn 12

Die Siegelung bewirkt nur die äußerliche Kenntlichmachung der Massezugehörigkeit der von ihr betroffenen Gegenstände (siehe unter Rn. 2) Siegelung und Inbesitznahme der Masse nach § 148 Abs. 1 können zeitlich ineins fallen, wenn die besondere Sicherungsmaßnahme derartig eilbedürftig ist. Bei vorausgegangener Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter kann die Siegelung besitzrechtlich insofern von Bedeutung sein, als damit die Sachherrschaft des Verwalters stärker verdeutlicht und so die bislang verbliebene Nähebeziehung des Insolvenzschuldners zur Sache zurückgedrängt wird (s. Einzelheiten zu § 148).

 

Rn 13

Anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung hat die Siegelung nach § 150 ZPO keinerlei vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Sie stellt ausschließlich eine privatrechtliche Sicherungsmaßnahme dar, die lediglich anstelle des Insolvenzverwalters vom Gerichtsvollzieher – allerdings als dessen Hilfsperson, nicht aber als Hoheitsträger – vorzunehmen ist. Dementsprechend wirkt die Pfandsiegelanbringung bei der Einzelzwangsvollstreckung konstitutiv (§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO: öffentlich-rechtliche Verstrickung des Gegenstandes), hier hingegen allein deklaratorisch, denn die Beschlagnahme der Masse tritt bereits mit Verfahrenseröffnung ein. Die tatsächliche Inbesitznahme der Masse, und sei es auch in der besonderen Form der Siegelung, hat für die Verwertungsbefugnis des Verwalters keinerlei Bedeutung.

3.2 Strafrechtliche Bedeutung der Siegelung

 

Rn 14

Das durch den Gerichtsvollzieher (oder andere Befugte) angebrachte Siegel wird strafrechtlich über § 136 Abs. 2 StGB (Siegelbruch) geschützt.[21]

 

Rn 15

Was eine weitere Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs (§ 136 Abs. 1 StGB) durch Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung oder (teilweisen) Entzug von Massegegenständen anbelangt, wird man wie folgt differenzieren müssen: Die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme (und öffentlich-rechtliche Verstrickung) der Masse tritt bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (§ 80 Abs. 1). Allerdings erfolgt der Hoheitsakt ohne äußerliche Kennzeichnung.[22] Dazu kommt es i.d.R. auch noch nicht bei Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter (§ 148 Abs. 1), denn hier fehlt jeder äußere Bezug zu einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlagnahme. Allgemein sichtbar gemacht wird die bereits mit Verfahrenseröffnung eintretende Beschlagnahme aller Massegegenstände aber regelmäßig durch die Siegelung, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um eine Sicherungsmaßnahme handelt. Das rechtfertigt ab Siegelung eine Anwendbarkeit von § 136 Abs. 1 StGB.[23]

[21] Holzer, DGVZ 2003, 147 (152); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 150 Rn. 6; HambKomm-Jarchow, § 150 Rn. 8.
[22] Dennoch hält man teilweise eine Strafbarkeit nach § 136 Abs. 1 StGB schon ab Verfahrenseröffnung für möglich: Uhlenbruck-Maus, § 150 Rn. 4; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, StGB, § 136 Rn. 7; Tröndle/Fischer-Fischer, StGB, § 136 Rn. 5.
[23] Im Ergebnis auch Holzer, DGVZ 2003, 147 (152), der allerdings die Siegelung nach § 150 als "sonstige dienstliche Beschlagnahme" i.S.v. § 136 Abs. 1 StGB ansieht.

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