Rn 29
Statt Fremdkonten auf den Namen des Schuldners kann der Verwalter auch eigene Konten als Vollrechts-Treuhandkonten führen.[33] Das hat den erheblichen praktischen Vorteil, dass es der Mithilfe des Insolvenzschuldners schon bei der Eröffnung nicht bedarf. Durch die Führung von Treuhandkonten wird der Insolvenzschuldner zudem nicht nur von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, sondern auch von der Rechtsinhaberschaft am Kontensaldo ausgeschlossen, was masseschädigende Verfügungen durch diesen auch faktisch unmöglich macht. Außerdem wird mit Eigenkonten des Verwalters umfassend verhindert, dass Massegläubiger in das Schuldnervermögen vollstrecken können.[34]
Rn 30
Dass dem Verwalter – über seine eigentliche Rechtsstellung nach § 80 Abs. 1 hinausgehend – auch das Vollrecht eingeräumt wird, schafft kein zusätzliches, der Zulässigkeit eines Vollrechts-Treuhandkontos entgegenstehendes Risiko für die Masse, denn der zweckwidrige Zugriff auf nicht verkörperte Gegenstände wird im Wesentlichen schon durch die Begründung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis darüber geschaffen. Hinzu kommt, dass Missbrauch schon durch die Haftungsregelung von § 60 Abs. 1 ganz erheblich vermieden wird; ganz ausschließen lässt er sich aber auch nicht bei Ermächtigungs-Treuhandkonten. Letztlich liegt bei der Einrichtung und Führung eines Vollrechts-Treuhandkontos auch kein Verstoß gegen § 181 BGB vor. Zwar handelt es sich bei der Treuhandabrede zwischen Insolvenzschuldner und Verwalter formal um ein Insichgeschäft – dieses dient allerdings nicht den Interessen des Insolvenzverwalters, und wirtschaftlich geht das Treuhandvermögen dem Schuldner (und damit seinen Gläubigern) nicht verloren.[35]
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