Rn 28

Der Verwalter kann neue Konten auf den Namen des Insolvenzschuldners errichten und über diese die laufende Verwaltung abwickeln.[31] Es handelt sich dabei um eine Verwaltungstreuhand in Form der Ermächtigungstreuhand. Rechtsverhältnisse bestehen grundsätzlich nur zwischen der Bank und dem Insolvenzschuldner; der Verwalter verfügt wie auch sonst über fremdes Vermögen. Eine Haftung des Verwalters wegen eines passiven Saldos kann sich allein aus den §§ 60, 61 ergeben. Wegen § 80 Abs. 1 bedarf es keiner Mitwirkung des Schuldners bei der Kontoführung. Auch eine Auflösung des Kontos ist dem Insolvenzschuldner verwehrt. Das Konto muss allerdings ausdrücklich als Insolvenzsonderkonto bezeichnet werden, um offen zu legen, dass der Schuldner von der Verwaltung und Verfügung (kraft Gesetzes) vollständig ausgeschlossen ist – bei der "normalen" Ermächtigungstreuhand besteht diese Rechtsmacht des Treugebers neben der des Treuhänders regelmäßig fort.[32]

[31] BGH, NJW 1995, 1484 (1484) [BGH 15.12.1994 - IX ZR 252/93]; BGH, NJW 1988, 1260 (1260); Kießling, NZI 2006, 440 (441 f.); Hintzen/Förster, Rpfleger 2001, 399 (400); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 11; Kübler/Prütting-Holzer, § 149 Rn. 9; HambKomm-Jarchow, § 149 Rn. 11; Obermüller, Rn. 2.149.
[32] Bankrechtshandbuch-Hadding/Häuser, § 37 Rn. 36.

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