Rn 18

Für den Insolvenzverwalter handelt es sich bei der Anlage von Geldern bzw. der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten um Masseverwaltung nach § 148 Abs. 1, so dass die allgemeinen Grundsätze zur ordnungsgemäßen Verwaltung uneingeschränkt gelten. Im Hinblick auf Geld muss der Verwalter insbesondere für eine möglichst zinsgünstige Anlage sorgen.[19] Dabei darf er allerdings nur angemessene Risiken eingehen. Zu unterlassen sind grundsätzlich alle Spekulationsgeschäfte, die das angelegte Kapital angreifen können.[20] Spareinlagen sind zudem regelmäßig nur bei Kreditinstituten zulässig, die über eine vollständige Einlagensicherung verfügen.[21]

 

Rn 19

Vor allem hat der Verwalter vorrangige Bestimmungen des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzgerichts zu beachten und entsprechend den Vorgaben im Außenverhältnis umzusetzen. Kam es zur weisungsgemäßen Anlage oder Hinterlegung, darf der Verwalter eigenmächtig nur solche Umstände ändern, über die der Gläubigerausschuss, die Gläubigerversammlung oder das Insolvenzgericht bislang noch nicht entschieden hat. Ändern sich die Umstände dergestalt, dass die getroffene und ausgeführte Gläubigerentscheidung unzweckmäßig wird (z.B. bietet der Markt später bessere Konditionen bei einer anderen Anlageform), kann der Verwalter aber zumindest zur Information der Gläubiger verpflichtet sein.[22] Über alle Einzelheiten der Anlage oder Hinterlegung hat der Verwalter im Schlussbericht Auskunft zu geben (§ 66 Abs. 1).

 

Rn 20

§ 149 Abs. 1 beschränkt lediglich die Befugnis des Verwalters aus § 148 Abs. 1, die in Besitz genommene Insolvenzmasse – ausgerichtet am Zweck des Verfahrens, insoweit aber nach eigener Entscheidung – zu verwalten. Bestimmungen des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzgerichts hat der Verwalter zwar zu beachten. Allerdings betrifft dies allein das Innenverhältnis zwischen den am Insolvenzverfahren Beteiligten, d.h. das rechtliche "Dürfen" des Verwalters. Das rechtliche "Können" des Verwalters im Außenverhältnis wird hingegen nicht beschränkt, so dass sich Art und Bedingungen der Anlage bzw. Hinterlegung immer nur aus den Vereinbarungen ergeben, die der Verwalter anstelle des Insolvenzschuldners (§ 80 Abs. 1) mit der Anlage- bzw. Hinterlegungsstelle trifft.

[19] KG NZI 2002, 497 (497) [KG Berlin 18.06.2002 - 7 U 96/01]; Obermüller, Rn. 2.142.
[21] Nerlich/Römermann-Andres, § 149 Rn. 8; HambKomm-Jarchow, § 149 Rn. 9; Braun-Dithmar, § 149 Rn. 3; Obermüller, Rn. 2.143; generell für Treuhänder BGH ZInsO 2006, 90 (91).

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