Rn 87

Nur die allgemeinen Geschäftsunkosten des Verwalters werden mit der Verwaltervergütung abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV). Der Verwalter darf daher aus dem von ihm verwalteten Schuldnervermögen die Kosten besonderer und notwendiger Inbesitznahme-, Erhaltungs- und Verwaltungsmaßnahmen bestreiten.[105] Werden dafür durch den Verwalter Verbindlichkeiten eingegangen, haftet dafür die Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1); Auslagen sind dem Verwalter nach § 54 Nr. 2 zu erstatten. Entsprechen die Rechtsgeschäfte, aus denen sich Masseverbindlichkeiten ergeben, nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung, haftet der Verwalter der Masse gegenüber ggf. auf Ausgleich für diese Belastung (§ 60 Abs. 1). Aufwendungen für Inbesitznahme und Verwaltung dürfen nur vorgenommen werden, wenn dafür in der Masse liquide Mittel vorhanden sind, ansonsten droht die persönliche Haftung des Verwalters (§ 61 Satz 1). Demnach begrenzt auch der Umfang der Masse Inbesitznahme- und Verwaltungspflichten. Zur Zinsabschlagssteuer siehe die Kommentierung zu § 149.

[105] BGHZ 127, 156 (166); BGHZ 105, 230 (240); BGHZ 104, 304 (308); OLG Koblenz ZIP 1993, 52 (53) [OLG Koblenz 09.04.1992 - 5 U 471/91].

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