1.1 Rechtsquellen

 

Rn 1

§ 147 Satz 1 entspricht inhaltlich dem § 42 KO und ist mit dem Wortlaut des § 166 RegE nahezu identisch. Die Unterschiede gegenüber § 166 RegE (Verweis auf § 81 Abs. 3 Satz 2 und § 96 Abs. 2) beruhen auf Art. 1 Nr. 6 des Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten vom 6.6.2002. § 147 Satz 2 ist durch das Gesetz zur Änderung insolvenzrechtlicher und kreditwesenrechtlicher Vorschriften vom 8.12.1999 eingefügt worden.[1] Die Vorschrift wurde wegen der EU-Richtlinie 98/26/EG vom 19.5.1998 notwendig, die das reibungslose Funktionieren des internationalen Zahlungsverkehrs sicherstellen soll.[2] Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 wurde der frühere Abs. 2 aufgehoben, der den Beginn der Verjährungsfrist festlegte. Die Vorschrift wurde durch die Änderung des § 146 Abs. 1 überflüssig.[3]

[1] BGBl. I 1999 S. 2384; siehe auch HK-Kreft, § 147 Rn. 1.
[2] Braun-Riggert, § 147 Rn. 6; siehe auch BR-Drs. 456/99, S. 6 ff.
[3] Siehe auch HK-Kreft, § 147 Rn. 1.

1.2 Normzweck

 

Rn 2

§ 147 Satz 1 erweitert den Kreis der anfechtbaren Rechtshandlungen über § 129 hinaus und schließt damit weitgehend (siehe aber auch unten Rn. 8 ff.) die durch die Vorschriften zum gutgläubigen Erwerb (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2) zu Lasten des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerissene Lücke. Danach sind – entgegen der sonstigen Wertung des Insolvenzrechts – Verfügungen über das Schuldnervermögen unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, obwohl sie erst nach Verfahrensbeginn vorgenommen bzw. wirksam wurden. Letztlich erweitert damit der § 147 Satz 1 den Anwendungsbereich der Anfechtungstatbestände (§§ 130145) auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung. Nicht einbezogen in § 147 Satz 1 hat der Gesetzgeber jedoch den Rechtserwerb nach § 91 Abs. 2 i.V.m. § 878 BGB. Dies war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die jedoch einer teleologischen Reduktion bedarf (siehe unten Rn. 11).

 

Rn 3

§ 147 Satz 2 soll die Beständigkeit laufender und täglicher Verrechnungen in bestimmten, in § 96 Abs. 2 genannten Finanzsystemen für und gegen alle Teilnehmer sichern und dadurch das Vertrauen in die Finanzmärkte wahren.[4] Zusätzlich soll die durch die Neufassung des § 96 Abs. 2 bewirkte Sicherung von Verfügungen über Finanzsicherheiten i.S.d. § 1 Abs. 17 KWG geschützt werden.[5]

[4] BT-Drs. 14/1539, S. 11; Schmidt-Rogge, § 147 Rn. 2; MünchKomm-Kirchhof, § 147 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 147 Rn. 2a.
[5] HK-Kreft, § 147 Rn. 3.

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