Rn 21

Der Anspruch aus § 144 Abs. 1 entsteht erst mit Rückgewähr der Leistung. Vorher ist er nur aufschiebend bedingt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht daher dem Anfechtungsgegner wegen der wieder auflebenden Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter (im Anfechtungsprozess) nicht zu.[62] Mit der Forderung leben auch die Nebenrechte wieder auf.[63] Dies gilt auch für ein Vertragsstrafenversprechen. Jedoch können Nebenrechte etwa Fälligkeitszinsen nur für Zeiträume nach Wiederaufleben der Forderung (neu) entstehen. Da diese Zeiträume nach Insolvenzeröffnung liegen, sind die Fälligkeitszinsen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 nur nachrangig zu befriedigen.

[62] Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 12.
[63] LG Wiesbaden NZI 2003, 37; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 7; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 13.

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