Rn 13
Hat der Anfechtungsgegner seine Rückgewährverpflichtung tatsächlich erfüllt, so "lebt" sein auf Erfüllung gerichteter Anspruch so wieder auf, wie er vor der anfechtbaren Tilgungsleistung des Gemeinschuldners bestand.[35] War die Forderung ursprünglich bedingt oder handelte es sich hierbei um eine Naturalobligation, so lebt sie als solche wieder auf.[36] Gleiches gilt für das Schenkungsversprechen,[37] auch wenn dieses im Insolvenzverfahren kaum durchsetzbar sein dürfte.[38] Gewährt der Anfechtungsgegner die anfechtbare Leistung nur zum Teil zurück, so lebt auch seine Forderung nur teilweise (d.h. anteilig) wieder auf.[39] Im Anfechtungsprozess kann das Aufleben der Forderung nur nach Maßgabe des § 259 ZPO geltend gemacht werden.[40]
Rn 14
Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Wiederaufleben der Forderung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut; denn in der Zahlung liegt grundsätzlich eine Anerkennung der Forderung durch den Schuldner. Bis zu dem Wiederaufleben sind die Verjährungsfristen in ihrem Ablauf entsprechend §§ 206, 209 BGB gehemmt.[41] Sofern über die Forderung Urkunden bestanden, sind diese über § 952 BGB (Bürgschaftsurkunde, Schuldschein) mit erfasst und an den Anfechtungsgegner herauszugeben bzw. wieder herzustellen.[42]
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