Rn 102c
Die Höhe der Erstattungspflicht im Fall der Anfechtung nach §§ 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 Satz 1 folgt aus § 143 Abs. 3 Satz 2. Die Erstattungspflicht korrespondiert danach nicht mit der Höhe des Betrages, in dem der Drittgläubiger Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen erlangt hat. Vielmehr ist die Höhe auf den Wert der Sicherheit beschränkt. Diese höhenmäßige Beschränkung spielt eine Rolle bei nicht vollwertiger Sicherung.[332] Bei einer Bürgschaft (oder gleich zustehender persönlicher Sicherung) kommt es damit auf den Betrag der Bürgschaft oder der ihr entsprechenden Zahlungsverpflichtung des Gesellschafters an. Bei anderen Sicherungen kommt es auf deren Wert zum Zeitpunkt der Rückzahlung an.[333]
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