Rn 98
Die Privilegierung in § 143 Abs. 2 Satz 1 findet – aufgrund des Tatbestandsmerkmals "unentgeltliche Leistung" – ausschließlich auf die Folgen einer Insolvenzanfechtung nach den § 134 Abs. 1, § 145 Abs. 2 Nr. 3, § 322 Anwendung.[309] Ist die Rechtshandlung nicht nur nach § 134 Abs. 1, sondern auch nach anderen Vorschriften anfechtbar – etwa nach § 133 Abs. 1 – scheidet § 143 Abs. 2 Satz 1 aus.[310] Darüber hinaus setzt § 143 Abs. 2 Satz 1 voraus, dass die Rückgewähr nur in Form von Wertersatz möglich ist. Die Rückgewährpflicht in natura trifft den redlichen Empfänger mithin uneingeschränkt.[311]
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