Rn 9

Die dingliche Theorie wird heute ganz überwiegend zu Recht abgelehnt.[15] Anders noch als in der KO findet sie in der InsO schon im Wortlaut keine Stütze. Während § 29 KO noch davon sprach, dass Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen "als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam ... angefochten werden können" heißt es nunmehr in § 143 InsO, dass anfechtbar weggegebenes Vermögen "zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden muss". Dieser Wortlaut spricht eindeutig zugunsten einer schuldrechtlichen Rechtsnatur des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs. Die haftungsrechtliche Theorie, wonach ein Recht nach verschiedenen Funktionen aufgespaltet werden kann, ist ebenfalls abzulehnen. Die Theorie bleibt letztlich der Dogmatik des Sachenrechts verhaftet und übersieht, dass das Insolvenzrecht nicht stets und überall an der sachenrechtlichen Vermögenszuordnung anknüpft. Anknüpfungspunkt für eine Deutung der insolvenzrechtlichen Wirkungen des Anfechtungsanspruchs sind daher nicht die Kategorien des Sachenrechts, sondern der mit der jeweiligen insolvenzrechtlichen Norm verfolgte Zweck (siehe etwa für die Aussonderung unten Rn. 115).

[15] RGZ 91, 366 (369); BGHZ 71, 269 (302); BGH NJW 1990, 990 (992); ZIP 1996, 1475 (1476) [BGH 20.06.1996 - IX ZR 314/95]; Henckel, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 654 Rn. 84; Jaeger-Henckel, § 143 Rn. 18 f.; K. Schmidt, JZ 1990, 619 (621); Kindl, NZG 1998, 321 (322 f.); Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 1; Haas, ZIP 2003, 49 (51 f.).

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