Rn 29
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist nach richtiger Ansicht grundsätzlich derjenige, in dem die zeitlich erste Leistung eines Vertragsteils erbracht wird.[113] Ausnahmen sind denkbar, wenn Tagespreise vereinbart sind oder der Verkehrssitte entsprechen.[114]
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