Rn 10
Die Leistung des Schuldners (oder eines vorläufigen Insolvenzverwalters)[22] muss aus seinem haftenden Vermögen erbracht worden sein. Zu dem haftenden Vermögen des Schuldners gehören nicht solche Vermögensgegenstände, die der Schuldner im Rahmen eines (echten) Treuhandverhältnisses hält (vgl. § 47 Rn. 63).[23] Der Begriff "Leistung" des Schuldners ist – entgegen der amtlichen Überschrift "Bargeschäft" – weit auszulegen und erfasst neben der Befriedigung (durch Überweisung, Scheckzahlung etc.) auch die Sicherung einer Gegenforderung.[24] Einbezogen werden alle Leistungen mit wirtschaftlichem Wert egal welcher Art.[25]
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