Rn 74

Die Regelung des § 140 Abs. 3 wurde aus Gründen der Konvergenz geschaffen, weil auch bedingte und befristete Forderungen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können (§§ 41, 42, 191).[139] Zugleich verstärkt die Norm den Schutz bedingter Rechtspositionen.

[139] § 159 RegEInsO (S. 167); BGH NZI 2004, 581 (583).

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