Rn 51
Nach § 140 Abs. 2 gelten mehraktige eintragungsbedürftige Rechtsgeschäfte bereits in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in dem der Vertragspartner des Schuldners ("der andere Teil") den Eintragungsantrag beim entsprechenden Register gestellt hat, wenn zu diesem Zeitpunkt alle übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts erfüllt sind und die Willenserklärung des Schuldners für diesen bindend ist.[106] Notwenige Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Abs. 2 ist also, dass außer der Eintragung alle übrigen materiellen Voraussetzungen des Rechtsgeschäfts vorliegen. Andernfalls ist Abs. 1 maßgeblich, wonach es darauf ankommt, wann der letzte zur Wirksamkeit der Rechtshandlung erforderliche Teilakt vollzogen wurde.[107] Gleiches gilt, wenn der Eintragungsantrag nicht vom "anderen Teil" (Anfechtungsgegner) gestellt wurde.[108]
Rn 52
§ 140 Abs. 2 behandelt demnach einen Sonderfall gegenüber Abs. 1,[109] wenn für die Wirksamkeit einer mehraktigen Rechtshandlung die Eintragung in das Grundbuch bzw. die Eintragung in ein vergleichbares abschließend[110] aufgezähltes Register erforderlich ist. Der Zeitpunkt indem eine Rechtshandlung als vorgenommen gilt, wird unter den Voraussetzungen des Abs. 2 gegenüber Abs. 1 vorverlagert. Anstatt des Zeitpunktes der Eintragung der Rechtsänderung im entsprechenden Register ist der Zeitpunkt der Antragsstellung auf Eintragung maßgeblich. Dieser Zeitpunkt lässt sich durch Einsichtnahme in die entsprechenden Registerakten feststellen.
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