Rn 3

§ 137 Abs. 2 schränkt den Ausnahmetatbestand des § 137 Abs. 1 ein, um einer missbräuchlichen Herbeiführung des die Anfechtung ausschließenden Ausnahmefalls nach § 137 Abs. 1 entgegenzuwirken. Es soll durch die Regelung des § 137 Abs. 2 verhindert werden, dass der Wechselgläubiger, der die Zahlungsunfähigkeit oder die Stellung des Eröffnungsantrags kannte, den Wechsel an einen Dritten verkauft und der Gemeinschuldner diesem anschließend Zahlung leistet. § 137 Abs. 2 gibt daher dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten gegen denjenigen, der im Falle der Protesterhebung letztlich hätte zahlen müssen. Ist der Wechsel für Rechnung eines Dritten begeben worden, so ist dieser Schuldner des Ersatzanspruchs.

 

Rn 4

Im Gegensatz zur alten Regelung des § 34 Abs. 2 KO gilt nunmehr durch den Verweis in § 137 Abs. 2 Satz 2 auf § 130 Abs. 2 hinsichtlich der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw. des Eröffnungsantrags ein erweiterter Fahrlässigkeitsmaßstab (§ 130 Rn. 17). Durch den an gleicher Stelle eingefügten Verweis auf § 130 Abs. 3 wird erreicht, dass die Beweislast für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen umgekehrt wird, wenn der Anfechtungsgegner eine nahe stehende Person i.S.d. § 138 ist.

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