Rn 17

Zu den von § 135 ausdrücklich erfassten Gesellschafterleistungen zählt das Darlehen. Kennzeichnend hierfür ist – ebenso wie nach § 32a Abs. 1 GmbHG –, dass der Gläubiger dem Schuldner aufgrund eines Vertrags einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellt und der Schuldner verpflichtet ist, die geschuldete Leistung bei Fälligkeit zurückzuerstatten und den geschuldeten Zins zu bezahlen (§ 488 BGB). Erfasst werden vom Darlehensbegriff aber auch die Sachdarlehen (§ 607 BGB). Im Grundsatz geht § 135 – ebenso wie § 32a Abs. 1 GmbHG – davon aus, dass Gläubiger- und Gesellschafterstellung in einer Hand liegen. Ganz h.M. nach ist der sachliche Anwendungsbereich aber auch dann eröffnet, wenn der Gesellschafter Hilfs- bzw. Strohmänner dazwischenschaltet, die die Darlehensvaluta auf sein Geheiß oder für seine Rechnung an die Gesellschaft weiterleiten.[52] Zu Erweiterungen des sachlichen Anwendungsbereichs siehe unten Rn. 32 ff.

[52] Vgl. BGH ZIP 1997, 115, 116 [BGH 18.11.1996 - II ZR 207/95]; ZIP 1994, 1934, 1939 [BGH 07.11.1994 - II ZR 270/93]; ZIP 1991, 366 f. [BGH 18.02.1991 - II ZR 259/89]; Rowedder-Pentz, § 32a Rn. 74; Roth/Altmeppen, § 32a Rn. 143 f.

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