Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaft durch den Komplementär einer GmbH-Gesellschafterin und Kapitalersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

.Übernimmt der Komplementär der Gesellschafterin einer GmbH unter seinem Namen eine Bürgschaft zugunsten der GmbH, dann scheidet seine Inanspruchnahme nach eigenkapitalersatzrechtlichen Regeln nicht von vornherein aus, falls der Kredit in der Krise aus Gesellschaftsmitteln zurückgeführt wird. Vielmehr ist der Komplementär einem Gesellschafter der GmbH dann gleich zu achten, wenn er die Kommanditgesellschaft beherrscht oder die Bürgschaft nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als deren Komplementär übernommen hat und deswegen einen Freistellungsanspruch nach § 161 Abs. 2, § 110 HGB(Aufwendungsersatz, Anm. d. Red.)gegen die Kommanditgesellschaft erworben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 714186

NJW 1997, 740

NWB 1997, 872

ZIP 1997, 115

MDR 1997, 247

ZBB 1997, 71

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