Rn 18
Liegen die Voraussetzungen einer inkongruenten Kontokorrentverrechnung vor, tritt ihre Unzulässigkeit unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 ist aus diesem Grund nicht notwendig, so dass keine Verjährungsgefahr gem. § 146 besteht. Der Insolvenzverwalter kann unmittelbar den Anspruch – unter Darlegung der Unwirksamkeit der Aufrechnung – durchsetzen. Der Aufrechnungsgläubiger kann seine Forderung lediglich zur Insolvenztabelle anmelden.
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