Rn 6

Die Bindungswirkung tritt nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1 erst ein, sobald der nach § 126 ergangene Beschluss rechtskräftig ist. Gemeint ist hiermit die formelle Rechtskraft, also der Umstand, dass die Entscheidung von keinem Beteiligten mehr angefochten werden kann.[4] Ob der Beschluss nach § 126 in Rechtskraft erwachsen ist, ist für jeden von diesem Beschluss betroffenen Arbeitnehmer separat zu prüfen, weil das Arbeitsgericht mitunter die Rechtsbeschwerde nur bezüglich einiger Arbeitnehmer zugelassen haben wird (§ 126 Rn. 39).

 

Rn 7

Hat das Arbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, tritt die Rechtskraft des im Verfahren nach § 126 ergangenen Beschlusses mit seiner Verkündung ein (§ 126 Rn. 38). Hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen, tritt die Rechtskraft, wenn die Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird, in dem Zeitpunkt ein, in dem die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 126 Rn. 40) abläuft.[5] Ist die Rechtsbeschwerde zugelassen und eingelegt, vom Bundesarbeitsgericht jedoch zurückgewiesen worden, tritt die Rechtskraft mit der Verkündung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts oder, sofern keine Verkündung erfolgt, in dem – in der Gerichtsakte zu dokumentierenden – Augenblick ein, in dem die Ausfertigungen des Beschlusses von der Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts an das Postunternehmen zur Beförderung übergeben werden.[6]

[4] BAG 25.02.2015, 5 AZR 849/13, juris, Rn. 34; Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 84 Rn. 23.
[5] Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 84 Rn. 23.
[6] Vgl. BVerwG 26.01.1994, 6 C 2/92, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg 14.03.2017, OVG 3 A 21.16, juris, Rn. 12; OVG Thüringen 30.04.2021, 3 SO 378/19, juris, Rn. 24.

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