Rn 34

Neben dem Kündigungsschutzprozess, der ausgesetzt werden soll, muss es noch mindestens einen zweiten anhängigen Kündigungsrechtsstreit geben. Die Kündigung, die Gegenstand des auszusetzenden Verfahrens ist, darf also nicht die einzige streitige Kündigung sein. Ist sie die einzige streitige Kündigung, kann der Zweck des § 126, in einem "Sammelverfahren" gebündelt über die soziale Rechtfertigung mehrerer Kündigungen zu entscheiden (§ 126 Rn. 1), nicht erreicht werden. Eine Aussetzung darf in solch einem Fall nicht erfolgen.[46]

[46] LAG München 02.01.2003, 4 Ta 292/02, juris, Rn. 16; a.A. mit beachtlichen Argumenten MüKo/InsO/Caspers, 4. Aufl. 2019, § 126 Rn. 9.

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