Rn 51

Für jeden Anwalt auf Arbeitnehmerseite ist ein separater Gegenstandswert in Höhe von 2/3 des Vierteljahresentgelts des von ihm vertretenen Arbeitnehmers festzusetzen, weil jeder Anwalt nur hinsichtlich der Kündigung seines Mandanten tätig geworden ist. Hat ein Anwalt mehr als einen Arbeitnehmer vertreten, ist für ihn als Gegenstandswert die Summe von jeweils 2/3 der Vierteljahresentgelte festzusetzen. Denn wenn ein Rechtsanwalt mehrere Arbeitnehmer vertreten hat, ist er hinsichtlich mehrerer Kündigungen und damit hinsichtlich mehrerer Verfahrensgegenstände (§ 22 Abs. 1 RVG) tätig geworden, so dass er keine Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 RVG-VV) verdient hat, sondern die Gebühr aus einem entsprechend höheren Gegenstandswert entstanden ist.[139]

[139] Vgl. OVG Magdeburg 18.06.2018, 3 O 255/18, juris, Rn. 3 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge