Rn 3

Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist er im Rubrum der Antragsschrift als Beteiligter zu 2) anzugeben.[10] Zu beteiligen ist "der Betriebsrat" (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2). Welcher Betriebsrat hiermit konkret gemeint ist, ist in § 126 nicht geregelt, sondern bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BetrVG. Mit Blick auf den Charakter von § 126 als kündigungsschutzrechtliches Verfahren sowie den Wortlaut ("Betriebsrat") scheint es zunächst naheliegend, "nur" den örtlichen Betriebsrat als Beteiligten anzusehen, der auch für Anhörungen nach § 102 BetrVG zuständig ist.[11] Dabei bliebe allerdings unberücksichtigt, dass die Rechtsprechung mit dem Begriff des Betriebsrats auch in anderen Konstellationen regelmäßig den nach den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen "zuständigen Betriebsrat" assoziiert,[12] § 126 als Ergänzung zu § 125 ausgestaltet ist und den Fall regeln soll, dass ein Interessenausgleich mit Namensliste nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Insofern spricht mehr dafür, den Betriebsrat gemäß § 126 Abs. 2 zu beteiligen, der für den Versuch des Interessenausgleichs (originär) zuständig ist.[13] Dies wird zwar regelmäßig der örtliche Betriebsrat sein. Bei betriebs- oder unternehmensübergreifenden Reorganisationsmaßnahmen ist unter den Voraussetzungen der §§ 50, 58 BetrVG indes der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat einzubeziehen und damit Beteiligter zu 2) des Verfahrens nach § 126.[14]

Dass der Betriebsrat in das Verfahren nach § 126 involviert wird, macht seine Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG, die vor jeder Kündigung zu erfolgen hat, nicht entbehrlich.[15] Auch die im Fall einer Änderungskündigung notwendige Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG wird durch ein Verfahren nach § 126 nicht obsolet.

[11] So Koch, Kündigungsrecht, 5. Aufl. 2017, § 102 BetrVG, Rn. 73.
[12] Vgl. beispielsweise für die Beteiligung nach § 17 Abs. 2 KSchG BAG 13.12.2012, 6 AZR 772/11, juris, Rn. 20, 42.
[13] So LAG Hamm 26.01.2006, 4 (2) Sa 921/05, JurionRS 2006, 46011, Rn. 39; Giesen in Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2014, § 126 Rn. 34; Uhlenbruck-Zobel, 15. Aufl. 2019, § 127 Rn. 27.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge