Rn 34

Ein grober Fehler liegt vor, wenn bei der Bestimmung des Kreises vergleichbarer Arbeitnehmer die Austauschbarkeit offensichtlich verkannt worden ist oder bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG die betrieblichen Interessen augenfällig überdehnt worden sind.[71] Daneben kann ein grober Fehler vorliegen, wenn der auswahlrelevante Personenkreis offensichtlich zu eng gezogen wurde.[72] Die Betriebsparteien haben zwar eine Einschätzungsprärogative unter anderem hinsichtlich der tatsächlichen Austauschbarkeit der Arbeitnehmer und der zumutbaren Dauer der Einarbeitungszeit (oben Rdn. 30). Eine Beschränkung der Vergleichbarkeit auf Arbeitnehmer, die ohne jede Einarbeitungszeit sofort austauschbar sind, ist aber in der Regel grob fehlerhaft.[73]

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