Rn 45

Beruft sich der Insolvenzverwalter im Kündigungsschutzprozess darauf, dass der Interessenausgleich der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur diene, muss er darlegen und beweisen, welche Auswirkungen die Kündigung anderer Arbeitnehmer auf die Altersstruktur des Betriebs gehabt hätte und welche Nachteile sich daraus ergeben hätten.[93] Beruft er sich hingegen auf die Schaffung einer neuen ausgewogenen Altersstruktur, muss er darlegen und beweisen, welche konkrete Altersstruktur die Betriebsparteien schaffen wollten und aus welchem Grund dies erforderlich war.[94] Aus seinem Vortrag muss ersichtlich werden, dass die vereinbarte Altersgruppenbildung zur Erreichung des Ziels der sanierungsbedingten Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur angemessen und erforderlich ist.[95] Die Vorlage des Interessenausgleichs kann nur dann ausreichen, wenn in diesem die erforderlichen Angaben bereits enthalten sind. Schlagwortartige Bezeichnungen genügen nicht.[96] Das bloße Bestreben, das Durchschnittsalter der Beschäftigten zu reduzieren, ist für sich allein betrachtet kein legitimes Ziel.[97]

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