Rn 1

Die Vorschrift erklärt die §§ 103 ff. zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen Verträgen, zu den Kündigungsrechten bei Dauerschuldverhältnissen und zur Beendigung von Aufträgen und ähnlichen Rechtsverhältnissen im Insolvenzverfahren zum zwingenden, nicht der vorherigen Disposition der Vertragsparteien unterliegenden Recht.

Die Norm statuiert nach ihrem Wortlaut die generelle Unabdingbarkeit der Regelungen der §§ 103118, ohne zu differenzieren, ob der Ausschluss oder die Einschränkung der Rechtsfolgen unmittelbar oder mittelbar aus entsprechenden vorgängigen Abreden zwischen dem Schuldner und dem Vertragspartner folgt.

 

Rn 2

Ein unmittelbarer Ausschluss insbesondere des Wahlrechts des Insolvenzverwalters ist aufgrund der Regelung des § 119 unwirksam, umstritten ist indes die Wirksamkeit sog. vertraglicher Lösungsklauseln, die mittelbar den Entfall des Wahlrechts des Insolvenzverwalters bewirken, da das Vertragsverhältnis bereits vor oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Schuldner und Vertragspartner beendet wird.

Derartige Lösungsklauseln geben einer Vertragspartei das Recht, sich unter bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Umständen von ihrer Leistungspflicht zu lösen (vgl. § 10 Nr. 3 AGBG a.F.). Die Leistungspflicht kann je nach Inhalt der Abrede durch einseitige Erklärung, wie Kündigung, Rücktritt, Widerruf, oder durch den Eintritt einer in der Vereinbarung bestimmten auflösenden Bedingung beendet werden.

 

Rn 3

Im hier anstehenden Problemzusammenhang sind insbesondere Klauseln relevant, die ein entsprechendes Lösungsrecht an eine Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners anknüpfen, indem für den Eintritt des Lösungsrechts auf den Eintritt eines Insolvenzgrunds, die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgestellt wird.

Ist die Leistungspflicht des anderen Teils aufgrund der Klausel bereits vor Verfahrenseröffnung oder spätestens mit der Eröffnung des Verfahrens entfallen, geht das Wahlrecht des Verwalters, die Vertragserfüllung zu verlangen, ins Leere.

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