Rn 19

Der Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB (vormals Girovertrag) ist entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 675c BGB Geschäftsbesorgungsvertrag und unterfällt damit § 116, so dass er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich ohne weiteres kraft Gesetzes erlischt.

Mit Neufassung der §§ 675a – z, 676a – c BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2355) wurde eine Legaldefinition des Zahlungsdiensterahmenvertrages getroffen. Danach wird durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen.

Trotz Erlöschens des Zahlungsdiensterahmenvertrages ist die Bank befugt und unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 auch verpflichtet, eingehende Zahlungen für den Schuldner noch entgegenzunehmen.[16]

Es darf aber mit einem bestehenden Debetsaldo auf dem Bankkonto des Schuldners und Überweisungsempfängers oder mit anderen Forderungen der Bank gegen den Schuldner im Falle der Gutschrift nach Verfahrenseröffnung nicht mehr verrechnet werden (§ 96).

[16] So schon zur alten Rechtslage BGH ZIP 1995, 659 [BGH 21.03.1995 - XI ZR 189/94].

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