Rn 16

Als Tätigkeiten, die auf Seiten des nachstehend Benannten als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren sind, können angeführt werden: die Tätigkeit als Anlageberater und -vermittler, der Baubetreuungsvertrag,[9] die Tätigkeit eines selbständigen Bauleiters, die Tätigkeit der Banken (Einzelheiten siehe nachstehend Rn. 19–33), die Tätigkeit des Factors im Rahmen des Factoring,[10] die Tätigkeit als Handelsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB, als selbständiger Hausverwalter, die Inkassotätigkeit, die Tätigkeit des Kommissionärs gemäß §§ 383 ff. HGB, Kreditkartenverträge, die Tätigkeit des Maklers, soweit dieser sich zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet hat,[11] die Tätigkeit des Patentanwalts sowie des Rechtsanwalts.

Im Rahmen der Beendigung des Mandats infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Rechtsanwalt zur Rechnungslegung und Herausgabe verpflichtet, die Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf die Handakten gemäß § 50 BRAO, dem Insolvenzverwalter kann der Rechtsanwalt keine Einwendungen wegen eines Geheimhaltungsinteresses des Schuldners entgegenhalten.[12] Dies gilt nicht für das Mandat, das der Schuldner zu seiner Vertretung im Rahmen des Insolvenzverfahrens erteilt hat, dieses bleibt von der Verfahrenseröffnung unberührt, da dem Schuldner anderenfalls der ihm gebührende Rechtsschutz entzogen würde.[13]

 

Rn 17

Geschäftsbesorgung ist auch die Tätigkeit des Spediteurs und des Frachtführers gemäß §§ 407 ff., 425 ff. HGB, die Tätigkeit des Steuerberaters und Steuerbevollmächtigten sowie des Wirtschaftsprüfers. Ein Anspruch gegen den Steuerberater auf Herausgabe einer Hauptabschlussübersicht besteht für den Insolvenzverwalter nicht, sofern die Zahlung des geschuldeten Honorars verweigert wird. Der Hauptabschlussbericht und die Umbuchungslisten gehören nicht zu den Unterlagen, die gemäß § 667 BGB herauszugeben sind, sondern stellen Arbeitsergebnisse dar,[14] die nur gegen Zahlung der Vergütung beansprucht werden können; insoweit besteht ein Zurückbehaltungsrecht.

 

Rn 18

Auch die Tätigkeit des fremdnützigen Treuhänders ist Geschäftsbesorgung, diesem überlassenes Treugut hat er an die Insolvenzmasse zurückzuübertragen, sofern nicht das Treugut ohnehin unter der auflösenden Bedingung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übereignet worden ist.[15]

[9] Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 2; ausführlich Palandt-Thomas, § 675 Rn. 20–24.
[10] Ausführlich Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 20a-20x; Sinz, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 455 (471 ff.).
[11] Palandt-Thomas, § 675 Rn. 6.
[12] BGH ZIP 1990, 48 [BGH 30.11.1989 - III ZR 112/88].
[13] Kilger/K. Schmidt, KO § 23 Rn. 12.
[15] Kuhn/Uhlenbruck, § 23 Rn. 16.

Bankverträge

a) Zahlungsdiensterahmenvertrag

 

Rn 19

Der Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs. 2 BGB (vormals Girovertrag) ist entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 675c BGB Geschäftsbesorgungsvertrag und unterfällt damit § 116, so dass er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich ohne weiteres kraft Gesetzes erlischt.

Mit Neufassung der §§ 675a – z, 676a – c BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2355) wurde eine Legaldefinition des Zahlungsdiensterahmenvertrages getroffen. Danach wird durch den Zahlungsdiensterahmenvertrag der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen.

Trotz Erlöschens des Zahlungsdiensterahmenvertrages ist die Bank befugt und unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 auch verpflichtet, eingehende Zahlungen für den Schuldner noch entgegenzunehmen.[16]

Es darf aber mit einem bestehenden Debetsaldo auf dem Bankkonto des Schuldners und Überweisungsempfängers oder mit anderen Forderungen der Bank gegen den Schuldner im Falle der Gutschrift nach Verfahrenseröffnung nicht mehr verrechnet werden (§ 96).

[16] So schon zur alten Rechtslage BGH ZIP 1995, 659 [BGH 21.03.1995 - XI ZR 189/94].

b) Kontokorrentvereinbarung

 

Rn 20

Mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag erlischt auch eine in diesem Zusammenhang abgeschlossene Kontokorrentvereinbarung, wobei zum früheren Recht die Auffassung vertreten wurde, dass die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses nicht auf § 23 Abs. 2 KO beruht, sondern auf § 15 KO.[17]

Übertragen auf die Bestimmungen der InsO leitet sich die Argumentation zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses aus § 91ab, der § 15 KO entspricht.

 

Rn 21

Wegen der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein außerordentlicher Saldenabschluss vorzunehmen, sofern ein solcher nicht bereits wegen Anordnung eines allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbots gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens vorgenomm...

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