Rn 10

§ 113 findet damit zunächst auf Arbeitsverhältnisse (§ 611a BGB) Anwendung. Ob es sich um "normale" Arbeitnehmer oder leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, spielt keine Rolle.[22] Ebenso wenig kommt es auf die Dauer oder Art des Arbeitsverhältnisses an.[23] Insofern können sowohl unbefristete als auch befristete Arbeitsverträge durch den Insolvenzverwalter mit der Frist des § 113 Satz 2 gekündigt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht wirksam gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart haben.[24] Die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses spielt für § 113 keine Rolle. Dementsprechend kommt die Norm auch für Teilzeitarbeitsverhältnisse und für Arbeitsverhältnisse, die auf Abruf i.S.d. § 12 TzBfG oder durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker")[25] erfüllt werden, zur Anwendung. Soweit das Arbeitsverhältnis deutschem Recht unterliegt, greift § 113 auch dann, wenn das Insolvenzverfahren in einem anderen Land der EU – mit Ausnahme Dänemarks – eröffnet worden ist (Art. 10 EuInsVO).[26]

 

Rn 11

Ob der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits angetreten hat, ist für die Anwendbarkeit von § 113 ohne Belang. Während § 22 KO eine derartige Einschränkung noch vorsah, setzt § 113 lediglich den Bestand eines Dienstverhältnisses voraus. Auch nicht in Vollzug gesetzte Arbeitsverhältnisse können daher durch den Insolvenzverwalter gemäß § 113 gekündigt werden.[27] Ein Wahlrecht nach § 103 besteht insoweit – anders als in § 17 KO normiert – nicht mehr. Dabei beginnt die Kündigungsfrist bereits mit Zugang der Kündigungserklärung.[28] Nach der Gegenauffassung, die den Lauf der Kündigungsfrist erst nach Dienstantritt annimmt,[29] würde § 113 letztlich eine Mindestvertragslaufzeit gewährleisten. Dem steht entgegen, dass ein Arbeitsverhältnis vor Dienstantritt keine stärkere Bindungswirkung als ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis entfalten kann.

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