Rn 1
Die Vorschrift entspricht inhaltlich der früheren Regelung des § 21 Abs. 4 KO. Für den Fall der freihändigen Veräußerung einer zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie durch den Insolvenzverwalter wird einem Erwerber ein Sonderkündigungsrecht entsprechend demjenigen des § 57a ZVG im Falle der Zwangsversteigerung zugebilligt. Zweck der Regelung ist die Erleichterung der Verwertung eines unbeweglichen Gegenstands, für den ein Miet- oder Pachtverhältnis besteht.
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