2.2.1 Erfüllungsverlangen des Käufers

 

Rn 19

Hängt der Erwerb des Eigentums an der Kaufsache entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur noch davon ab, dass sich der Käufer vertragstreu verhält und die ausstehenden Kaufpreisraten zahlt, hat er hinsichtlich des Eigentumserwerbs über ein Anwartschaftsrecht.

 

Rn 20

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers kann der Insolvenzverwalter einen Eigentumserwerb durch den Käufer mittels Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung nicht hindern, das Wahlrecht des § 103 InsO steht ihm nicht zu, das Anwartschaftsrecht ist insolvenzfest,[12] auch § 91 steht dem Erwerb des Volleigentums nicht entgegen, da das Eigentum bereits vorinsolvenzlich aufschiebend bedingt übertragen worden ist.

 

Rn 21

Der Insolvenzverwalter bleibt hinsichtlich der Gegenleistungen des Käufers an die vertraglichen Vereinbarungen zu Höhe und Fälligkeit von Ratenzahlungen gebunden. Einwendungen und Einreden gegen den Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers kann der Insolvenzverwalter nur insoweit geltend machen, als diese ohne das Insolvenzverfahren auch vom Schuldner geltend gemacht werden könnten.

 

Rn 22

Daneben verbleibt die Möglichkeit der Anfechtung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommener Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

 

Rn 23

Zu weitgehend ist die Formulierung des Gesetzes, wonach der Käufer vom Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags verlangen kann.[13]

Bereits Satz 2, der der entsprechenden Formulierung des § 106 Abs. 1 Satz 2 nachgebildet ist, stellt klar, dass es nicht um die Erfüllung des insgesamt zwischen dem Käufer und dem Schuldner abgeschlossenen Vertrags gehen kann, sondern lediglich um die Möglichkeit für den Käufer, auf der Grundlage des zu seinen Gunsten bestehenden Anwartschaftsrechts bei eigener Vertragstreue zu Lasten der Insolvenzmasse das Eigentum an der Kaufsache zu erwerben und diese somit auszusondern.[14]

[12] Uhlenbruck-Berscheid, § 107 Rn. 5.
[13] Ausfürhlich hierzu HK-Marotzke, § 107 Rn. 8.
[14] Häsemeyer, S. 385 Rn. 20.31.

2.2.2 Weitere Verpflichtungen des Verkäufers

 

Rn 24

Sofern neben der Übertragung des vorbehaltenen Eigentums die Erbringung weiterer Leistungen an den Käufer vereinbart worden war, verbleibt es hinsichtlich dieser weiteren Leistungen bei § 103. Diese weiter vereinbarten Leistungen sind nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zunächst nicht mehr einforderbar, diese Ansprüche können durch den Käufer zunächst nicht mehr durchgesetzt werden. Die missverständliche Formulierung des Abs. 1, wonach der Käufer die Erfüllung des Kaufvertrags verlangen kann, bezieht sich allein auf den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, welches dem Käufer bereits aufschiebend bedingt übertragen worden ist. Weitere, noch offene Leistungspflichten des Schulders unterfallen dagegen grundsätzlich ohne Einschränkung dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103.

 

Rn 25

Entscheidet er sich gegen die Erfüllung des gesamten Vertrags, ist nur der Eigentumsverschaffungsanspruch des Vorbehaltskäufers insolvenzfest.

Wurde unter Berücksichtigung der weiteren Leistungsversprechen des Schuldners ursprünglich ein Gesamtpreis vereinbart, ist dieser ggf. um den Wert der nicht mehr realisierbaren Nebenleistungen zu reduzieren.

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