Rn 18

Die wirksame Vormerkung sichert die Entstehung des vorgemerkten Rechts bzw. die Durchführung der vorgemerkten Rechtsänderung, aber auch nur diese.

 

Rn 19

Der vorgemerkte Anspruch auf Eigentumsübergang begründet keinen Anspruch auf Erwerb lastenfreien Eigentums[14] oder einen Anspruch auf Übernahme von Erschließungsbeiträgen durch den Schuldner.[15]

 

Rn 20

Die Vormerkung behält auch dann ihre Rechtswirkung, wenn die Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs noch keine vollständige Erfüllung des Vertrags darstellt, sich der Schuldner also zu weiteren Leistungen verpflichtet hatte.

 

Rn 21

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ist nur in Bezug auf den vorgemerkten Anspruch ausgeschlossen, soweit der Schuldner die Erbringung weiterer Leistungen versprochen hatte, verbleibt es jedoch beim Wahlrecht gemäß § 103, sofern diese Leistungen im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erbracht waren.

 

Rn 22

Die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters lässt den durch Vormerkung gesicherten Übereignungsanspruch im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Bauträgers auch dann unberührt, wenn der Vertrag insgesamt auf die Erstellung eines Bauwerks nebst Übereignung des Grundstücks gerichtet ist.

Der Übereignungsanspruch des Erwerbers ist aufgrund der Vormerkung insolvenzfest, der Vertrag unterliegt im Übrigen jedoch dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters.

 

Rn 23

Lehnt dieser die weitere Erfüllung des Vertrags ab, ist der Wert des Grundstücks einschließlich der bis zur Verfahrenseröffnung und Erfüllungsablehnung erbrachten Bauleistungen des Schuldners zu ermitteln.

 

Rn 24

Soweit der Insolvenzverwalter die Erfüllung der nicht vormerkungsrechtlich gesicherten Ansprüche ablehnt, stehen dem Vormerkungsberechtigten Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 103 zu.

Auf diese Schadensersatzansprüche muss sich der Vormerkungsgläubiger dasjenige anrechnen lassen, was er aufgrund der Vormerkung erlangt. Übersteigt der Wert des aufgrund der Vormerkung Erlangten den Schadensersatzanspruch des anderen Teils, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Wert unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Erwerber geltend zu machen.[16]

[14] BGH ZIP 1994, 1705 [BGH 22.09.1994 - V ZR 236/93].
[16] Kuhn/Uhlenbruck, § 24 Rn. 13.

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