Rn 25

Haben der Insolvenzschuldner und der andere Teil mehrere Geschäfte über Finanzleistungen i.S. des Abs. 2 abgeschlossen und in einem Rahmenvertrag[30] zusammengefasst, der eine Klausel enthält, dass bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes (i.d.F. bis zum 8.4.2004: einer Vertragsverletzung) nur eine einheitliche Beendigung des Rahmenvertrags erfolgen kann, fingiert Abs. 2 Satz 3 die einzelnen Geschäfte über Finanzleistungen als einheitlichen gegenseitigen Vertrag i.S. der §§ 103, 104. Dies bedeutet, dass für alle in den Rahmenvertrag einbezogenen und im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht vollständig erfüllten Transaktionen das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob bei einzelnen Verträgen ggf. bereits einseitig vollständig erfüllt worden ist und für alle Einzelgeschäfte keine Erfüllungsansprüche mehr geltend gemacht werden können. Im Rahmen der Gesamtbeendigung werden die Forderungen wegen Nichterfüllung der betroffenen Einzelverträge insgesamt gegeneinander aufgerechnet und saldiert (sog. Netting), so dass nur noch ein Gesamtsaldo entweder zu Gunsten der Insolvenzmasse zu vereinnahmen oder als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden ist.

Dies führt zum Ausschluss der Möglichkeit für den Insolvenzverwalter, ggf. nur noch die Erfüllung massegünstiger Verträge zu wählen ("cherry-picking") und dient der Risikominimierung für den Vertragspartner im Insolvenzfall.

[30] Ausführlich zur praktischen Ausgestaltung solcher Rahmenverträge MünchKomm-Jahn, § 104 Rn. 127-149.

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