Gesetzestext

Durch § 21 Abs. 2 Nr. 4 und die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundrecht des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) eingeschränkt.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

Der Regelungsinhalt der Vorschrift trägt über die Neuregelung in § 99 hinaus den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung, die gegenüber den im bisherigen Recht enthaltenen Regelungen zur Anordnung der Postsperre geäußert wurden. Außerdem erfüllt die neue insolvenzrechtliche Regelung die Anforderungen des aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG resultierenden verfassungsrechtlichen Zitiergebots.[1] Durch das EGInsOÄndG[2] wurde § 21 Abs. 2 um eine Nummer 4 ergänzt, womit auch für das Insolvenzeröffnungsverfahren zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Bedenken klargestellt wurde, dass in diesem Verfahrensstadium die Anordnung einer vorläufigen Postsperre unter den Voraussetzungen der §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 ebenfalls zulässig ist. Um auch insoweit dem o.g. verfassungsrechtlichen Zitiergebot zu genügen, musste § 102 entsprechend ergänzt werden.

[1] Die Gesetzesbegründung bezieht sich hierzu allerdings auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, vgl. BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 289.
[2] Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998, BGBl. I S. 3835 ff.

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